WORTIMBLICK MAGAZINE  3. Jahrgang  2012 

Neueste Nachrichten

Betroffene und deren Angehörige sind herzlich eingeladen zum nächsten Treffen der Selbsthilfegruppe Chronische Lungenerkrankungen und Langzeitsauerstoffpatienten. Sie trifft sich am Montag, dem 19. November, um 15:30 Uhr im Hörsaal der Robert-Koch-Klinik, Hauptgebäude, Nikolai-Rumjanzew-Str. 100, 04207 Leipzig.+++
Gesundheitsamt, Selbsthilfekontakt- und Informationsstelle
E-Mail: ina.klass@leipzig.de
Tel.: 0341 123-6755,
Fax: 0341 123-6758
Post: Stadt Leipzig,
Gesundheitsamt, SKIS,
04092 Leipzig
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Das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf einen Festbetrag beschränkte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Verfahren entschieden. Die Kläger sind Versorgungsempfänger. Sie haben im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Gewährung von Beihilfe u.a. zu den Arzneimittelkosten gegen die beklagte Bundesrepublik. Ihnen sind grundsätzlich 70 % der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen zu erstatten. Die Beklagte hat ihnen für Arzneimittel Beihilfe nur bis zur Höhe der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmten Festbeträge bewilligt. Mit ihren Klagen begehren sie eine weitere Beihilfe, die sich an dem Apothekenverkaufspreis orientiert. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Begehren stattgegeben haben, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel als rechtmäßig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestätigt. Weder die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der Fassung vom 13. Februar 2009 noch die hierzu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14. Februar 2009 bestimmten Festbeträge für Arzneimittel. § 22 Abs. 3 BBhV ermächtigte das Bundesministerium des Innern, entsprechende Festbeträge in Verwaltungsvorschriften festzusetzen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelte nähere Einzelheiten einer entsprechenden Festbetragsbestimmung, ohne eine solche selbst zu treffen. Ob das Ministerium überhaupt Festbeträge durch Verwaltungsvorschriften hätte regeln können, konnte das Bundesverwaltungsgericht offen lassen. BVerwG 5 C 2.12, 4.12 und 6.12 - Urteile vom 8. November 2012 Vorinstanzen: BVerwG 5 C 2.12: VGH Kassel, 1 A 2556/10 - Urteil vom 8. September 2011 - VG Wiesbaden, 8 K 1276/09.WI - Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 5 C 4.12: OVG Schleswig, 3 LB 7/11 - Urteil vom 21. Oktober 2011 - VG Schleswig, 12 A 167/09 - Urteil vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 6.12: VGH Mannheim, 2 S 83/11 - Urteil vom 4. August 2011 - VG Stuttgart, 3 K 2314/09 - Urteil vom 15. Januar 2010 -

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